Offener Brief

Offener Brief vom 12.04.2023


Offener  Brief 12.04.2023

Sehr geehrter Herr Meixner, sehr geehrte Gemeinderäte,

nach unserem gemeinsamen Gespräch vom 4.4.23* haben sich ein paar Punkte herauskristallisiert, die wir hier gerne nochmal ansprechen wollen. Wir haben dazu wie bereits im Gespräch angekündigt die rechtliche Seite abklären lassen, um einen gemeinsamen Nenner bezüglich der Fakten zu finden.

Was passiert, wenn ein Flächennutzungsplan durch eine Normenkontrollklage durch den Verpächter oder den Antragsteller angegriffen wird? Wird er dadurch unwirksam und kann der Bauwerber sein Vorhaben in der Zeit der Bearbeitung der Klage nach normalem Baurecht genehmigen lassen?

Wird ein in Kraft gesetzter Bebauungsplan mittels Normenkontrollklage angegriffen, so bleibt er bis zum Abschluss des Verfahrens gültig. Eine Ausnahme wären hier grobe inhaltliche oder formale Fehler, die aufgrund der Expertise des ausführenden Ingenieurbüros und der Gemeindeverwaltung prinzipiell schon ausgeschlossen werden können.

Der Bauwerber drängt natürlich auf die Umsetzung eines städtebaulichen Vertrages, da er im Falle der Aufstellung des FNPs diesem rechtlich nichts entgegen zu setzen hätte. Trotz allem gibt der FNP mit 150 Metern Abstand dem Bauwerber noch genügend Raum zum Kiesabbau in Oberhasling und gleichzeitig den Anwohnern und den Bürgern Irschenbergs genügend Schutz. Mit einem Abstand von 150 m zur Wohnbebauung wären in Oberhasling immer noch 285.000 m3 Kies abbaubar. Ausgehend von einem Jahresbedarf von 2,0 m3 Kies je Einwohner (Energie- und Ressourcenmanagement GmbH, KAR-Modell – Modellierung der Kies-, Rückbau- und Aushubmaterialflüsse 2020, Schweiz) ergibt sich daraus eine Deckung des Kiesbedarfs für die Gemeinde Irschenberg mit 3.200 Einwohnern von 44 Jahren.

Im Gespräch haben sie auf das Eigentumsrecht des Verpächters hingewiesen. Bei der Entscheidung, dem Kiesabbau über einen städtebaulichen Vertrag mehr Raum als im FNP zu geben muss allerdings auch das Eigentumsrecht der Anwohner und der Bürger, die an den Transportrouten liegen berücksichtigt werden. Dringend muss das Recht auf wirtschaftliche Nutzung der Fläche dem Recht auf Werterhalt der Immobilien der Anwohner und Betroffenen auf den Transportrouten gegeneinander abgewogen werden und deren Interessen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.

Ein zusätzlicher Vorteil des 150 m Abstands zur Wohnbebauung wäre, dass eine zukunftsbezogene städtebauliche Entwicklung in der gesamten Gemeinde, auch bei Weilern und Höfen durch den FNP weiterhin ermöglicht würde.

Mit der Aufstellung des FNP mit 150 m Abstand zur Bebauung wäre dem Eigentumsrecht des Verpächters, dem Recht auf Kiesabbau des Bauwerbers und dem Schutz der Menschen in Irschenberg ausreichend Rechnung getragen.

Im Anhang finden Sie ein Schreiben von der Rechtanwaltskanzlei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB, in dem der oben genannte Punkt zur Gültigkeit des FNP bestätigt wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre Bürgerinitiative Irschenberg

*in einer frührern Version wurde hier leider ein falsches Datum angegben (28.3.2023), das Gespräch in der Gemeinde hat am 4.4.2023 stattgefunden.

Die Fragen und Antworten aus dem Schreiben der Rechtanwaltskanzlei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB